Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Abweichungen zum OECD-MA
101
Art. 16 DBA-USA. Art. 16 DBA-USA weicht von Art. 16 OECD-MA insofern ab, als das Besteuerungsrecht für Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen nur dann dem Quellenstaat zugewiesen wird, wenn die Person die Tätigkeit als Aufsichts- oder Verwaltungsrat tatsächlich in diesem Staat ausübt. Damit wird dem Vorbehalt, den die USA zum OECD-MA angebracht haben, Rechnung getragen (vgl. Art. 16 Rz. 5 OECD-MK). Gleichwohl wird im Vergleich zu Art. 16 OECD-MA nicht berücksichtigt, dass es oft nur schwer festzustellen ist, wo die Leistungen eines Aufsichtsrats- oder Verwaltungsmitglieds erbracht werden. Übt die Person die Tätigkeit in einem anderen Staat aus, gelten Art. 7 oder 15 DBA-USA. Im Ergebnis sind im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten möglich.