Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
96
Art. 16 Abs. 1 DBA-Österreich. Im Hinblick auf Einkünfte, die unter Art. 16 Abs. 1 DBA-Österreich fallen, vermeidet Deutschland die Doppelbesteuerung durch Anwendung der Anrechnungsmethode (vgl. Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ff. DBA-Österreich). In Österreich wird hingegen eine Freistellung unter Progressionsvorbehalt gewährt (vgl. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-Österreich).
97
Art. 16 Abs. 2 DBA-Österreich. Nach Art. 16 Abs. 2 DBA-Österreich wird das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft zugewiesen. Sowohl in Deutschland als auch in Österreich wird anschließend eine Doppelbesteuerung durch Freistellung unter Progressionsvorbehalt vermieden (vgl. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a DBA-Österreich).