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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

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Art. 16 Abs. 1 DBA-Österreich. Im Hinblick auf Einkünfte, die unter Art. 16 Abs. 1 DBA-Österreich fallen, vermeidet Deutschland die Doppelbesteuerung durch Anwendung der Anrechnungsmethode (vgl. Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ff. DBA-Österreich). In Österreich wird hingegen eine Freistellung unter Progressionsvorbehalt gewährt (vgl. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-Österreich).

97

Art. 16 Abs. 2 DBA-Österreich. Nach Art. 16 Abs. 2 DBA-Österreich wird das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft zugewiesen. Sowohl in Deutschland als auch in Österreich wird anschließend eine Doppelbesteuerung durch Freistellung unter Progressionsvorbehalt vermieden (vgl. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a DBA-Österreich).

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