Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
91
Art. 16 Abs. 1 DBA-Österreich. Art. 16 Abs. 1 DBA-Österreich entspricht Art. 16 OECD-MA.
92
Art. 16 Abs. 2 DBA-Österreich. Art. 16 Abs. 2 DBA-Österreich sieht eine Sonderregelung betr. die Besteuerung von Vergütungen vor, die eine Person als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft bezieht.