Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
88
Besteuerung von Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen. Das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen wird nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Niederlande 2012 analog dem Art. 16 OECD-MA dem Quellenstaat zugewiesen.
89
Besteuerung von Vergütungen für allgemeine Geschäftsleitung. Art. 15 Abs. 2 DBA-Niederlande 2012 stellt — abweichend vom Art. 16 OECD-MA — klar, dass die Zuweisung des Besteuerungsrechts gem. Art. 15 Abs. 1 DBA-Niederlande 2012 auch hinsichtlich Vergütungen an Personen, die mit der allgemeinen Geschäftsleitung der Gesellschaft beauftragt sind, gilt. Damit werden insbesondere die Vergütungen von Geschäftsführern und Vorständen erfasst. Vergütungen an Prokuristen fallen nicht unter Art. 15 Abs. 2 DBA-Niederlande 2012, weil sie nicht für die „allgemeine“ Geschäftsleitung verantwortlich sind. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Geschäftsführer oder den persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft. In diesem Fall sind die Vergütungen nach Art. 14 DBA-Niederlande 2012 zu beurteilen.