Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Anwendung des Art. 16 Abs. 2 DBA-Kanada. Unter den Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 DBA-Kanada kann der Sitzstaat der Gesellschaft die Vergütungen der im anderen Vertragsstaat ansässigen Direktoren und Geschäftsführer besteuern. Der andere Vertragsstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung durch Anwendung der Anrechnungsmethode (vgl. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd DBA-Kanada).