Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
82
Abgrenzung der Vergütungen. Das kanadische Recht kennt lediglich den Begriff des „Director“, der sowohl überwachende als auch geschäftsführende Funktionen ausübt. Eine Abgrenzung der Vergütungen ist allerdings nicht erforderlich, da das Besteuerungsrecht sowohl hinsichtlich der Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen nach Art. 16 Abs. 1 DBA-Kanada als auch hinsichtlich der Vergütungen als Geschäftsführer nach Art. 16 Abs. 2 DBA-Kanada dem Quellenstaat zugewiesen wird.
83
Tätigkeit als Direktor. Art. 16 Abs. 2 DBA-Kanada bezieht sich ausschließlich auf Vergütungen für die Tätigkeit als Direktor oder als Angestellter, welcher nach dem Handelsrecht für die allgemeine Geschäftsführung eines Unternehmens verantwortlich ist. Damit werden insbesondere die Vergütungen von Geschäftsführern und von Vorständen erfasst. Vergütungen an Prokuristen fallen nicht unter Art. 16 Abs. 2 DBA-Kanada, weil sie nicht für die „allgemeine“ Geschäftsführung verantwortlich sind. In diesem Fall sind die Vergütungen nach Art. 15 DBA-Kanada (unselbständige Arbeit) zu beurteil...