Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Deutschland als Ansässigkeitsstaat. Nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. Buchst. c Satz 1 Doppelbuchst. iii) DBA-Japan i.d.F. v. vermeidet Deutschland eine Doppelbesteuerung durch Anwendung der Anrechnungsmethode. Nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Japan i.d.F. v. gewährte Deutschland noch Freistellung unter Progressionsvorbehalt. Dies galt jedoch nur dann, wenn die Vergütungen in Japan tatsächlich zu versteuern waren (Subject-to-Tax-Klausel).
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Japan als Ansässigkeitsstaat. In Japan wird die Doppelbesteuerung nach Art. 22 Abs. 1 DBA-Japan durch Anwendung der Anrechnungsmethode vermieden.