Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Vergütungen von Mitgliedern des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder der geschäftsführenden Organe einer Gesellschaft. Art. 16 DBA-Japan i.d.F. v. wies das Besteuerungsrecht für Vergütungen von Mitgliedern des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder der geschäftsführenden Organe einer Gesellschaft dem Quellenstaat zu. Dadurch wurden die Besonderheiten des japanischen Gesellschaftsrechts berücksichtigt, wonach der Verwaltungsrat — analog dem US-Modell des „board of directors“ — eine Doppelfunktion ausübt. Die Doppelfunktion besteht einerseits in der Übernahme von Geschäftsführungsaufgaben und andererseits in der Ausübung von Kontroll- und Überwachungsfunktionen. Inzwischen ergeben sich zwischen Art. 15 DBA-Japan 2015 und dem Art. 16 OECD-MA keine inhaltlichen Abweichungen.