Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. China
64
Art. 16 DBA-China. Art. 16 DBA-China v. entspricht Art. 16 OECD-MA.
65
Honkong, Macau. Art. 16 DBA-China ist auf Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen einer in Hongkong oder Macau ansässigen Gesellschaft nicht anwendbar. Denn die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau gehören nicht zum geografischen Anwendungsbereich des DBA-China.