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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. China

64

Art. 16 DBA-China. Art. 16 DBA-China v. entspricht Art. 16 OECD-MA.

65

Honkong, Macau. Art. 16 DBA-China ist auf Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen einer in Hongkong oder Macau ansässigen Gesellschaft nicht anwendbar. Denn die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau gehören nicht zum geografischen Anwendungsbereich des DBA-China.

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