Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Anwendung der Freistellungsmethode. Für Einkünfte, die unter Art. 16 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 DBA-Belgien fallen, wird die Doppelbesteuerung sowohl in Belgien als auch in Deutschland durch Anwendung der Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt vermieden (vgl. Art. 23 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 1 Nr. 1 DBA-Belgien).