Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. Schuldner der Vergütung
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Gesellschaft. Der Begriff der Gesellschaft wird in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b definiert. Danach muss es sich bei der Gesellschaft entweder um eine juristische Person oder einen Rechtsträger handeln, der steuerlich wie eine juristische Person behandelt wird (vgl. Art. 3 Rz. 15 ff.).
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Beurteilung nach § 1 Abs. 1 KStG. Nach deutschem Recht sind entsprechende Gesellschaften nach § 1 Abs. 1 KStG zu beurteilen. Damit können neben den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG genannten Kapitalgesellschaften auch die sonstigen in § 1 Abs. 1 KStG genannten Steuersubjekte als „Gesellschaften“ in Betracht kommen.
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Regelung einer Überwachungstätigkeit. Die Anwendung des Art. 16 setzt voraus, dass die Satzung, der Gesellschaftsvertrag oder ein ähnliches Statut eine konkrete Überwachung oder Kontrolle der Gesellschaft vorsieht. Nach deutschem Gesellschaftsrecht ist die Bestellung eines Aufsichtsrats sowohl für die Publikumsaktiengesellschaft als auch für die kleine AG (§§ 95—116 AktG), für die KGaA (§ 278 Abs. 3, 287 AktG), für die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (§§ 9, 36, 41 GenG), und für größere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 35 VAG) zwingend vorgeschrieben. Nach § 52 GmbHG kann die Be...