Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Beschränkungen bzw. Erweiterungen des persönlichen Anwendungsbereichs. Im Grundsatz stellt Art. 1 Abs. 1 DBA-USA — wie auch das OECD-MA — für den persönlichen Anwendungsbereich auf die „Person“ und deren „Ansässigkeit“ ab. Insoweit bestehen im Ausgangspunkt also keine Besonderheiten. Allerdings schränkt Art. 1 Abs. 4 DBA-USA den Anwendungsbereich des Abkommens für bestimmte Fälle wieder ein. Derartige Regelungen (wenn auch mit anderen Voraussetzungen) finden sich auch in anderen Abkommen, nicht immer aber in Art. 1. Das OECD-MA enthält in Art. 1 Abs. 3 ebenfalls eine — allerdings für beide Vertragsstaaten geltende — „saving clause“ (vgl. die Kommentierung zu Abs. 3 in ). Eine besondere Regelung der Abkommensberechtigung ist zudem in Art. 1 Abs. 7 DBA-USA enthalten. Art. 1 Abs. 7 DBA-USA soll einerseits verhindern, dass Quellensteuerermäßigungen nach dem Abkommen zu gewähren sind, wenn der Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, die die Einkünfte erzielt, die Gesellschaft steuerlich als transparent ansieht und deshalb die von der (hybriden) Gesellschaft erzielte...