Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Abweichungen zum OECD-MA
285
Allgemeines. Das aktuelle DBA-Spanien stammt v. . Die Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit sind in Art. 14 geregelt; grundsätzlich bestehen keine Abweichungen zu Art. 15 OECD-MA. Auch das alte, aus dem Jahr 1966 stammende Abkommen zwischen der BRD und dem Königreich wies keine Abweichungen zu Art. 15 OECD-MA auf.
286
Art. 14 Abs. 1 DBA-Spanien . Art. 14 Abs. 1 DBA-Spanien entspricht Art. 15 Abs. 1 OECD-MA.
287
Art. 14 Abs. 2 DBA-Spanien . Art. 14 Abs. 2 DBA-Spanien entspricht Art. 15 Abs. 2 OECD-MA.
288
Art. 14 Abs. 3 DBA-Spanien . Abweichend zu Art. 15 Abs. 3 OECD-MA 2017 wird das Recht zur Besteuerung der Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, nicht dem Ansässigkeitsstaat des Besatzungsmitglieds zugeordnet. Vielmehr wird das Besteuerungsrecht dem Vertragsstaat zugewiesen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Ge S. 1173 schäftsleitung des die Schiff- oder Luftfahrt betreibenden Unternehmens befindet (entsprechend Art. 15 Abs. 3 OECD-MA 2014). Zudem ist entgegen A...