Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
278
Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz. Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz entspricht Art. 15 Abs. 1 OECD-MA.
279
Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz. Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz entspricht Art. 15 Abs. 2 OECD-MA.
280
Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz. Abweichend zu Art. 15 Abs. 3 OECD-MA wird das Recht zur Besteuerung der Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, nicht dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zugeordnet. Vielmehr wird das Besteuerungsrecht dem Vertragsstaat zugewiesen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des die Schiff- oder Luftfahrt betreibenden Unternehmens befindet (entsprechend Art. 15 Abs. 3 OECD-MA 2014). Zudem ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift entgegen Art. 15 Abs. 3 OECD-MA nicht auf die Tätigkeit des Bordpersonals von Schiffen und Luftfahrzeugen beschränkt, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sondern umfasst auch die Binnenschifffahrt (entsprechend Art. 15 Abs. 3 OECD-MA 2014). Art. 15 S. 1172 Abs. 3 DBA-Schweiz beinhaltet zudem abwe...