Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
260
Allgemeines. Art. 15 DBA-Österreich weist gegenüber dem OECD-MA einige Abweichungen auf und ist sehr viel umfassender ausgestaltet.
261
Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich. Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich entspricht im Wesentlichen Art. 15 Abs. 1 OECD-MA. Zusätzlich zu Art. 15 Abs. 1 OECD-MA enthält Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich jedoch auch einen Vorbehalt für Art. 20 DBA-Österreich, d.h. für Gastprofessoren, und -lehrer, Studenten und Auszubildende. Der Vorbehalt umfasst auch Art. 16 DBA-Österreich, der neben Aufsichtsratsorganen auch Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder umfasst, deren Einkünfte somit nicht wie im OECD-MA unter Art. 15 zu subsumieren sind, sondern unter die Spezialregelung von Art. 16 DBA-Österreich fallen.
262
Art. 15 Abs. 2 DBA-Österreich. Es existiert eine Abweichung zur Bestimmung der 183-Tage-Regel in Art. 15 Abs. 2 DBA-Österreich, der auf das Kalenderjahr und nicht einen zusammenhängenden Zeitraum von 12 Monaten abstellt (vgl. Rz. 100).
263
Art. 15 Abs. 3 DBA-Österreich. In Art. 15 Abs. 3 DBA-Österreich findet sich eine spezielle Reg...