Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
258
Niederlande als Wohnsitzstaat. Das neDBA-Niederlande beinhaltet eine Ermäßigung, die im Ergebnis der Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt entspricht (Art. 22 Abs. 2 Buchst. a und b DBA-Niederlande). Dies erfolgt dergestalt, dass die Niederlande die Einkünfte zunächst in die Bemessungsgrundlage miteinbeziehen und darauf die niederländische Einkommensteuer ermitteln. Sodann wird eine Steuerermäßigung gewährt, deren Höhe allein nach Maßgabe der niederländischen Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung berechnet wird und somit unabhängig von der auf die Einkünfte gezahlten deutschen Einkommensteuer ist.
259
Deutschland als Wohnsitzstaat. Ist Deutschland der Wohnsitzstaat, wird eine Doppelbesteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, für die die Niederlande das Besteuerungsrecht haben, durch Anwendung der Freistellungsmethode nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Niederlande vermieden. Gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. d DBA-Niederlande erfolgt die Freistellung nur unter Progressionsvorbehalt. Allerdings wird eine Freistellung n...