Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
250
Das aktuelle DBA-Niederlande vom ist in seiner ursprünglichen Fassung am in Kraft getreten ; es ist anzuwenden ab dem . Es ersetzt das alte Abkommen aus dem Jahr 1959 (vgl. hierzu die 2. Auflage dieses Kommentars, Art. 15, Rz. 250 ff.) und wurde inhaltlich umfassend überarbeitet.
251
Art. 14 Abs. 1 DBA-Niederlande. Art. 14 Abs. 1 DBA-Niederlande entspricht Art. 15 Abs. 1 OECD-MA.
252
Art. 14 Abs. 2 DBA- Niederlande. Art. 14 Abs. 2 DBA-Niederlande entspricht Art. 15 Abs. 2 OECD-MA.
253
Art. 14 Abs. 3 DBA-Niederlande — grenzüberschreitendes Gewerbegebiet. Einen wesentlichen Unterschied stellt die Sonderregelung in Art. 14 Abs. 3 DBA-Niederlande für Arbeitnehmer dar, die in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet tätig sind. Sind demnach Arbeitnehmer in einem Gebäude im Grenzgebiet tätig, das auf der Grenze liegt, wird dem abkommensrechtlichen Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht eingeräumt. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, nämlich wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im anderen Staat hat, kann auch der Nichtansässigkeitsstaat besteuer...