Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
238
Das aktuelle DBA-Luxemburg wurde mit Datum v. unterzeichnet und ist am in Kraft getreten Es ersetzt das alte Abkommen aus dem Jahr 1958 und wurde inhaltlich umfassend überarbeitet; es ist ab dem anwendbar. Zum Inhalt von Art. 10 des alten Abkommens aus dem Jahr 1958 vgl. 2. Auflage dieses Kommentars, Art. 15 Rz. 238 ff.
239
Art. 14 Abs. 1 DBA-Luxemburg . Art. 14 Abs. 1 DBA-Luxemburg entspricht Art. 15 Abs. 1 OECD-MA.
240
Art. 14 Abs. 2 DBA- Luxemburg. Art. 14 Abs. 2 DBA-Luxemburg entspricht Art. 15 Abs. 2 OECD-MA.
241
Art. 14 Abs. 3 DBA-Luxemburg — Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. In Ergänzung zu Art. 15 OECD-MA enthält Art. 14 Abs. 3 DBA-Luxemburg eine Sonderregel für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, der zu Folge Art. 14 Abs. 2 DBA-Luxemburg keine Anwendung findet.
242
Art. 14 Abs. 4 DBA-Luxemburg . Abweichend zu Art. 15 Abs. 3 OECD-MA wird das Recht zur Besteuerung der Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, nicht dem Ansässigkeitsstaat ...