Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
221
Italien als Wohnsitzstaat. Italien als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit, für welche Deutschland nach Art. 15 DBA-Italien das Besteuerungsrecht zugewiesen wird, durch Anwendung der Anrechnungsmethode nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. a DBA-Italien. Nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 Halbs. 2 DBA-Italien darf jedoch der abzuziehende Betrag nicht den Teil der italienischen Steuer übersteigen, der dem Verhältnis der Einkünfte, die in Deutschland besteuert werden können, zu den gesamten Einkünften entspricht.
222
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat vermeidet — soweit Italien das Besteuerungsrecht hierfür hat — eine Doppelbesteuerung von Einkünften aus in Italien ausgeübter nichtselbstständiger Arbeit grundsätzlich durch Anwendung der Freistellungsmethode nach Art. 24 Abs. 3 Buchst. a DBA-Italien, wobei die Freistellung allerdings nach Abschn. 16 Buchst. d des Protokolls eine effektive Besteuerung der freizustellenden Einkünfte in Italien voraussetzt (vgl. hierzu auch Rz. 219). ...