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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

221

Italien als Wohnsitzstaat. Italien als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit, für welche Deutschland nach Art. 15 DBA-Italien das Besteuerungsrecht zugewiesen wird, durch Anwendung der Anrechnungsmethode nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. a DBA-Italien. Nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 Halbs. 2 DBA-Italien darf jedoch der abzuziehende Betrag nicht den Teil der italienischen Steuer übersteigen, der dem Verhältnis der Einkünfte, die in Deutschland besteuert werden können, zu den gesamten Einkünften entspricht.

222

Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat vermeidet — soweit Italien das Besteuerungsrecht hierfür hat — eine Doppelbesteuerung von Einkünften aus in Italien ausgeübter nichtselbstständiger Arbeit grundsätzlich durch Anwendung der Freistellungsmethode nach Art. 24 Abs. 3 Buchst. a DBA-Italien, wobei die Freistellung allerdings nach Abschn. 16 Buchst. d des Protokolls eine effektive Besteuerung der freizustellenden Einkünfte in Italien voraussetzt (vgl. hierzu auch Rz. 219). ...

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