Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Frankreich als Wohnsitzstaat. Obwohl nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich — abweichend von Art. 15 Abs. 1 OECD-MA — dem Quellenstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zugewiesen wird und damit schon allein durch die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich eine Doppelbesteuerung von Einkünften aus in Deutschland ausgeübter nichtselbstständiger Arbeit vermieden wird, soll der Methodenartikel Art. 20 DBA-Frankreich dennoch anwendbar sein. Ist Frankreich Wohnsitzstaat, wird die Doppelbesteuerung folglich durch die sog. modifizierte Anrechnungsmethode nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc DBA-Frankreich vermieden; hierbei werden die deutschen Einkünfte zwar in die Steuerbemessungsgrundlage miteinbezogen, zugleich wird jedoch die Steuer um den auf diese Einkünfte entfallenden Steueranteil ermäßigt. D. h., Frankreich rechnet seine eigene Steuer an, die auf die deutschen Einkünfte entfällt. Im Ergebnis wirkt diese Methode jedoch wie eine Freistellung unter Progressionsvorbehalt.
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Deutschland als Wohnsitzstaat. Ist Deutschland Wohnsitz...