Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Abweichungen zum OECD-MA
182
Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich. Die unselbstständige Tätigkeit ist im DBA-Frankreich v. in Art. 13 geregelt; insgesamt enthält der Artikel umfassendere Regelungen als Art. 15 OEDC-MA: So enthält Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich eine eigenständige Definition des Begriffs „unselbstständige Arbeit“, die zwar inhaltlich nicht von dem Verständnis des Art. 15 OECD-MA abweicht, jedoch Argumente für eine weite Auslegung liefern. Abweichend zu Art. 15 Abs. 1 OECD-MA weist das DBA-Frankreich in Art. 15 Abs. 1 S. 1159 ausschließlich dem Tätigkeitsstaat des Besteuerungsrecht zu. Aufgrund des im Abkommen enthaltenen besonderen Wortlautes „aus der die Einkünfte herrühren“ wird ein Anlasszusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Zahlung des Arbeitgebers abgeleitet, was zur Folge hat, dass Abfindungen ausschließlich im (ehemaligen) Tätigkeitsstaat zu besteuern sind
183
Art. 13 Abs. 2 DBA-Frankreich. Abweichend zu Art. 15 Abs. 3 OECD-MA erhält somit nur der Ansässigkeitsstaat des Bordpersonals das ausschließliche Besteuerungsrecht (vgl. ...