Suchen Kontrast Hilfe
Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

180

China als Wohnsitzstaat. Sofern Deutschland als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die Vergütungen für dort ausgeübte nichtselbstständige Tätigkeit zugewiesen wird, vermeidet China als Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung durch Anwendung der Anrechnungsmethode gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-China. Die anzurechnende deutsche Steuer darf jedoch nicht die chinesische Steuer übersteigen, die nach den steuerlichen Vorschriften Chinas auf diese Vergütungen entfällt.

181

Deutschland als Wohnsitzstaat. Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, die in China ausgeübt wurde und für welche nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-China China das Besteuerungsrecht zugewiesen wird, werden von Deutschland als Ansässigkeitsstaat gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-China von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt (Art. 23 Abs. 2 Buchst. d DBA-China) freigestellt.

Daten werden geladen...