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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsequenzen

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Keine wesentlichen Konsequenzen. Es ergeben sich keine grundsätzlichen Abweichungen zu den Ausführungen zum OECD-MA. Einzige Ausnahme hiervon sind — wie bereits dargestellt — die Sonderregeln für Schiffs- und Flugzeugpersonal: Das DBA-Belgien weist weiterhin dem Staat, in dem sich die Geschäftsleitung des Trägerunternehmens befindet, das Besteuerungsrecht zu. Die Bestimmung der 183-Tage-Regel folgt den dargestellten Grundsätzen. Die Organe von deutschen Kapitalgesellschaften werden gem. Art. 16 DBA-Belgien, welcher gegenüber Art. 15 DBA-Belgien lex specialis ist, nicht im Tätigkeitsstaat besteuert, sondern in Deutschland (als dem Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft); in Belgien erfolgt eine Freistellung.

171

Expatriate-Regime. Optierte ein nach Belgien entsandter deutscher Mitarbeiter dafür, in Belgien nach dem bis zum gültigen sog. Expatriate-Regime, d.h. in Analogie zu beschränkt Steuerpflichtigen nur mit den Einkünften aus belgischen Quellen besteuert zu werden, war er für Zwecke des DBA-Belgien nicht in Belgien ansässig. Demzufolge k...

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