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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

I. Einstufung von geschäftsführenden Organen als Arbeitnehmer nach nationalem Recht

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Organe ohne Beteiligung an der Kapitalgesellschaft. Leitende Angestellte (Prokuristen) und Geschäftsführer mit Anstellungsvertrag (ohne Beteiligung) an der Kapitalgesellschaft sind Arbeitnehmer und erzielen Einkünfte gem. § 19 EStG.

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Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft. Bislang werden auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Anstellungsvertrag steuerrechtlich — anders als im Sozialrecht — vom VI. Senat des BFH als Arbeitnehmer angesehen, wenn sich aus den Vereinbarungen des Anstellungsvertrags ableiten lässt, dass die Funktion als Arbeitnehmer weisungsabhängig ausgeführt wird. Diese vom Sozialrecht abweichende Sichtweise beruht darauf, dass der VI. Senat des BFH die verschiedenen Rechtsverhältnisse des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers (Organstellung und Arbeitsverhältnis) isoliert betrachtet. Für die Frage der Einordnung des GmbH-Geschäftsführers als Arbeitnehmer wird ausschließlich gewürdigt, wie das Anstellungsverhältnis ausgestaltet ist. Die für das Umsatzsteuerrecht zuständigen Senate des BFH haben dagegen in der jüngeren Zeit die Organstellung und ein daneben bestehendes Rechtsverhältnis getrennt betrachtet und nach den Umständen des Einzelfalls Organe von Kapital- und Personengesellschaften als selbstständige (nicht weisungsabhängige) Unternehmer gem. § 2 UStG angesehen. Hierfür war weder die Organstellung des Geschäftsführers noch die sozialversicherungsrechtliche Würdigung hinderlich, da auf Grundlage der neueren Rechtsprechung des EuGH ein eigenständiger unionsrechtlicher Begriff der Selbstständigkeit natürlicher Personen existiert, der im Wege der unionsrechtskonformen Auslegung auf § 2 UStG ausstrahlt. Durch das BFH-Urt. v. könnte auch im Ertragssteuerrecht eine Änderung der Rechtsprechung eingeleitet worden sein. Denn der VIII. Senat des BFH führt in den Leitsätzen dieser Entscheidung aus, die Frage der Selbstständigkeit natürlicher Personen sei für die Einkommen-, die Gewerbe- und die Umsatzsteuer grundsätzlich nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Bei Vertretern juristischer Person sei — so der BFH — zwischen der Organstellung und dem ihr zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis zu unterscheiden. Bestellung und Abberufung als Vertretungsorgan seien ausschließlich körperschaftliche Rechtsakte, durch die gesetzliche und satzungsgemäße Kompetenzen übertragen oder entzogen werden. Dagegen sei die Anstellung zum Zweck des Tätigwerdens als Vertretungsorgan regelmäßig ein schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag. Ob das Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis sei — so der BFH weiter —, hänge nicht vom Umfang der Vertretungsbefugnisse des Geschäftsführers im Innenverhältnis ab, sondern richte sich nach den allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung selbstständiger von nichtselbstständiger Tätigkeit. GmbH-Gesellschafter seien regelmäßig Selbstständige, wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft seien und mindestens 50 v.H. des Stammkapitals innehätten. Allerdings kommt diesen Kriterien lediglich eine indizielle Bedeutung zu; für die Qualifikation kommen die zahlreichen anderen Kriterien zum Tragen — so z.B. die Weisungsgebundenheit. So hat der BFH jüngst entschieden, dass der Gesellschafts-Geschäftsführer einer luxemburgischen S.a.r.l. nicht allein aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung als selbstständig anzusehen ist.

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