Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Ungeachtet des Abs. 1 und Abs. 2
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Speziellere Regelung. Art. 15 Abs. 3 stellt eine speziellere Regelung zu den Abs. 1 und 2 dar, die in ihrer Anwendung auf die dort genannten Sachverhalte begrenzt ist. Ist der Tatbestand des Art. 15 Abs. 3 erfüllt, S. 1142 sind die Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats ist insoweit ausschließlich („shall be taxable only“). Dieser besteuert die Einkünfte — abkommensrechtlich uneingeschränkt — nach seinem innerstaatlichen Recht, der Methodenartikel findet keine Anwendung. Soweit ein DBA keine Sonderregelung enthält, sind die allgemeinen Bestimmungen entsprechend Art. 15 Abs. 1 und 2 anzuwenden (vgl. Rz. 117).