Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Hintergrund der Regelung. Für die Einkünfte des Bordpersonals von Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr hat nach Art. 15 Abs. 3 (2017) der Wohnsitzstaat des Besatzungsmitglieds das ausschließ S. 1140 liche und uneingeschränkte Besteuerungsrechts („shall be taxable only“). Die Regelung ist Bestandteil des DBA-Sonderrechts der internationalen Schifffahrt/Luftfahrt, dessen Verteilungsnormen seit dem „Update 2017“ ( Rz. 127) dem Wohnsitzprinzip folgen (vgl. Art. 8, Art. 13 Abs. 3, Art. 22 Abs. 3). Mit der Spezialnorm Art. 15 Abs. 3 (2017) berücksichtigt die OECD, dass Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr auf ihren Reisen regelmäßig mehrere ausländische Häfen/Flughäfen in unterschiedlichen Staaten nacheinander anlaufen bzw. anfliegen und sich der Arbeitsort ihrer Besatzung somit ständig ändert. Eine steuerliche Zuordnung nach den Grundsätzen des Arbeitsortprinzips wäre praktisch kaum zu bewerkstelligen. Insofern dient die Regelung wie bisher (vgl. Rz. 113) im Wesentlichen der Vereinfachung.
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Revision durch das „Update 2017“ — Überblick. Mi...