Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Besteuerung in dem Vertragsstaat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet
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Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung. Der Bezug zu dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens ergibt sich aus dem Kontext mit Art. 8 OECD-MA 2014, demzufolge das exklusive Besteuerungsrecht für den Gewinn aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sowie von Binnenschiffen dem Vertragsstaat zusteht, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Schifffahrts- bzw. Luftfahrtunternehmens befindet (vgl. Art. 8 (2014) Rz. 44 ff.). Die Personalkosten für das Bordpersonal S. 1138 mindern den nämlichen Gewinn, so dass man einer Art Korrespondenzprinzip folgend diesem Staat auch das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne zugestehen wollte.
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Unternehmensbegriff. Vgl. zu dem Begriff „Unternehmen“ zunächst Art. 7 (2008) Rz. 51 ff. Da grundsätzlich sowohl die Möglichkeit besteht, die internationale Beförderung von Personen und/oder Gütern mit eigenen und/oder gecharterten Sch...