Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Bezug zu innerstaatlichen Regelungen
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Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte. Um ein nach Art. 15 Abs. 3 OECD-MA 2014 (Art. 14 Abs. 3 DE-VG) zugewiesenes Besteuerungsrecht für entsprechende Vergütungen des im internationalen Luftverkehr eingesetzten ausländischen Bordpersonals (d.h. insbes. Piloten und Kabinencrew) auch ausfüllen zu können, hat Deutschland den Katalog der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte mit Wirkung ab dem VZ 2007 um § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e EStG erweitert. Nach dieser Vorschrift unterliegen der beschränkten Steuerpflicht Einkünfte aus der Tätigkeit an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird (vgl. Rz. 51). Die ursprünglich geplante Einbeziehung der Seeleute in diese Regelung wurde „mit Rücksicht auf die schwierige wirtschaftliche Situation“ der dt. Schifffahrt storniert. Im Ausland ansässige Seeleute unterliegen der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG auf einem unter deutscher Flagge fahrenden Schiff, soweit sich dieses nicht in ausländischen Hoheitsgewässern oder einem ausländischen Hafen bef...