Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. Betriebsstätte trägt nicht die Vergütungen (Buchst. c)
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Betriebsstätte. Für den Begriff der Betriebsstätte ist Art. 5 und nicht der innerstaatlich weiter definierte Begriff in § 12 AO maßgeblich (vgl. Art. 5 (2014) Rz. 35), d.h., liegt z.B. eine Betriebsstätte nur nach innerstaatlichem Recht vor aber nicht nach Abkommensrecht, ist Art. 15 Abs. 2 Buchst. c nicht erfüllt. Die Betriebsstätte ist selbst nicht abkommensberechtigt, da sie keine Person i.S.v. Art. 3 ist: trotzdem ist zur Überprüfung dieser Voraussetzung auf das zwischen Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat abgeschlossene DBA abzustellen (und nicht auf das DBA zwischen dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers und dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers). Sie wird durch die Aufzählung in Art. 15 Abs. 2 Buchst. c auch nicht selbst zur Arbeitgeberin. Fraglich ist diesem Zusammenhang, wie eine noch im Gründungsstadium befindliche bzw. eine bereits wieder geschlossene Betriebsstätte für Zwecke dieser Vorschrift zu behandeln ist. Nach einer Kommentarmeinung sollen beide Fälle keine Betriebsstätte i.S.v. Art. 15 Abs. 2 Buchst. c darste...