Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Arbeitgeber nicht in dem anderen Staat ansässig (Buchst. b)
101
Wirtschaftliche Belastung des Einsatzstaats. Unabhängig vom tatsächlichen Aufenthalt des Arbeitnehmers im Einsatzstaat führt ein Aufenthalt von weniger als 183 Tagen zu einem Besteuerungsrecht im Einsatzstaat, wenn das Gehalt des Arbeitnehmers wirtschaftlich von einem Arbeitgeber, der im Einsatzstaat ansässig ist, getragen wird. Hiermit wird ein kausaler Zusammenhang zwischen der Besteuerung von Arbeitslohn und dem entsprechenden Betriebsausgabenabzug geschaffen. Für die Frage, ob diese zweite Anknüpfung des Art. 15 Abs. 2 erfüllt ist, müssen die Auslegung des Begriffs „Arbeitgeber“ und davon unabhängig die Frage, ob die Vergütung zu Lasten dieses Arbeitgebers gegangen ist, geklärt werden.
102
Arbeitgeber. Das Abkommen selbst definiert den Begriff „Arbeitgeber“ nicht. Grundsätzlich kommen als Arbeitgeber jede natürliche und juristische Person sowie Personenzusammenschlüsse in Frage; d.h. auch eine Personengesellschaft kann Arbeitgeber sein (vgl. Rz. 30). Eine Betriebsstätte ist kein Arbeitgeber i.S.v. Art. 15 Abs. 2 Buchst. b. ...