Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Dafür bezogene Vergütungen
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Zusammenhang mit Vergütungen. Die Vergütungen müssen in einem kausalen Verhältnis zu der ausgeübten Tätigkeit stehen. Während dies für die laufende Vergütung wie monatliche Bezüge (inklusive geldwerter Vorteile wie z.B. Nutzung eines Firmenwagens, Übernahme von Versicherungsleistungen) relativ einfach zu bestimmen ist, muss für mehrjährige Vergütungsbestandteile wie z.B. Boni, Aktienoptionen etc. nach den jeweiligen Zeitanteilen bestimmt werden, welchem Staat das vorrangige Besteuerungsrecht eingeräumt wird (siehe Rz. 81 ff.). Kausal veranlasst können Zahlungen sein, die erst nach Beendigung einer Tätigkeit im anderen Staat gezahlt werden (vgl. Art. 15 Rz. 2.4 OECD-MK). Schwierigkeiten können sich z.B. bei Aktienoptionen ergeben, deren Zahl sich ausdrücklich nach der Performance des Arbeitnehmers in Jahr 01 ergibt, die dann jedoch auch noch einem dreijährigen „Vesting “ in den Jahren 02—04 unterliegen; hier könnten als Bezugszeiträume sowohl das Jahr 01 (vergangenheitsbezogen) oder die „Vesting “-Periode 02—04 (zukunftsbezogen) herange...