Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Vorbehaltlich der Art. 16, 18 und 19
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Ausnahmen. Ausgenommen von der Verteilung der Besteuerungsrechte in Art. 15 Abs. 1 sind Aufsichtsrats- und Verwaltungsvergütungen (Art. 16); Ruhegehälter (Art. 18) sowie Bezüge für im öffentlichen Dienst erbrachte Leistungen (Art. 19). Daraus kann abgeleitet werden, dass Art. 15 Abs. 1 positiv Vergütungen aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis mit einem privaten Arbeitgeber erfasst. Allerdings können auch Vergütungen aus einem vergangenen Arbeitsverhältnis erfasst werden, wie z.B. Boni oder Zahlungen für ein Wettbewerbsverbot, die erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden. Die Einleitung von Satz 1 stellt klar, dass Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, soweit sie die Voraussetzungen und die Tatbestandsmerkmale dieser Artikel (Art. 16, 18, 19) auch erfüllen, diesen Artikeln als sog. leges speciales zuzuordnen sind.
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Art. 16. Aufsichtsräte und Verwaltungsorgane können Einkünfte erzielen, die unter Art. 15 fallen. Aufsichtsräte und Verwaltungsorgane erzielen aus nationaler Sicht Einkünfte aus ...