Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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Art. 15 Abs. 3 (2017)
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Mitglied der ständigen Besatzung eines Schiffs oder Luftfahrzeugs für eine unselbständige Arbeit bezieht, die an Bord eines Schiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich innerhalb des anderen Staats betrieben.