Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
105
Freistellungsmethode in Deutschland. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gewährt Deutschland gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Indien Freistellung unter Progressionsvorbehalt.
106
Anrechnungsmethode in Indien. Bei einer in Indien ansässigen Person wird eine Doppelbesteuerung gem. Art. 23 Abs. 2 Satz 2 DBA-Indien im Wege der Anrechnungsmethode vermieden.