Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
92
Art. 12 Abs. 1 DBA-Frankreich. Art. 12 DBA-Frankreich entspricht in seinem Regelungsbereich Art. 14 OECD-MA 1992. Gleichwohl weist Art. 12 DBA-Frankreich im Vergleich zu Art. 14 OECD-MA 1992 erhebliche systematische Unterschiede auf. Die selbstständige Arbeit wird gem. Art. 12 Abs. 1 DBA-Frankreich ausdrücklich negativ von dem Begriff der nichtselbstständigen Arbeit (Art. 13) und den Einkünften aus öffentlichen Kassen (Art. 14) abgegrenzt. Ferner können die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gem. Art. 12 Abs. 1 DBA-Frankreich nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte resultieren, ausgeübt wird. Diese Regelung steht allerdings unter dem Vorbehalt des Art. 12 Abs. 2 DBA-Frankreich.
93
Art. 12 Abs. 2 DBA-Frankreich. Nach Art. 12 Abs. 2 DBA-Frankreich gilt ein Vertragsstaat nur dann als Tätigkeitsstaat, wenn die selbstständige Tätigkeit unter Benutzung einer ständigen Einrichtung in diesem Staat ausgeübt wird. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn es sich um die selbstständige Tätigkeit von Künstlern...