Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Definition. Als selbstständige Arbeit nennt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 1992 die freien Berufe und die sonstige selbstständige Tätigkeit. Während die sonstige selbstständige Tätigkeit nicht definiert wird, enthält Art. 14 Abs. 2 OECD-MA 1992 eine nicht abschließende Definition des Begriffs „freier Beruf“ (siehe auch Rz. 30 ff.). Diese nicht abschließende Definition ist mit der deutschen Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 1—3 EStG vergleichbar. Dementsprechend werden die „freien Berufe“ nicht unter einem einheitlichen Kriterium subsumiert. Vielmehr werden die freien Berufe durch mehrere Beispiele umschrieben. Art. 14 Abs. 2 OECD-MA 1992 unterscheidet dabei zwischen Tätigkeiten, die sich inhaltlich als selbstständige Arbeit darstellen (wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische und unterrichtende Tätigkeit), und sog. Katalogberufen (Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständige). Aus dem Wort „insbesondere“ lässt sich allerdings erkennen, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist (vgl. Rz. 34). Sie dient lediglich der Erl...