Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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5. Rechtsfolge
62
Besteuerungsrecht des Quellenstaats. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA 1992 kann der Quellenstaat die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit besteuern, welche der festen Einrichtung zugerechnet werden können. In der Regel besteuert der Quellenstaat die Einkünfte nach den Grundsätzen der beschränkten Steuerpflicht.
63
Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates hinsichtlich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, welche der festen Einrichtung im Quellenstaat zuzurechnen sind, wird nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA 1992 nicht eingeschränkt. Damit tritt in der Regel eine Doppelbesteuerung ein, welche erst durch die Anwendung des jeweiligen Methodenartikels (Art. 23A und 23B OECD-MA) im Wege der Anrechnung oder der Freistellung vermieden wird. In der deutschen Abkommenspraxis kommt hierbei regelmäßig die Freistellung unter Progressionsvorbehalt zur Anwendung (vgl. Rz. 5).