Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Verfügung über die feste Einrichtung
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Zurechnung der festen Einrichtung. Die feste Einrichtung ist demjenigen zuzurechnen, für dessen Rechnung die selbstständige Arbeit ausgeübt wird. Insoweit ist die feste Einrichtung nicht unbedingt demjenigen zuzurechnen, der Eigentümer oder Mieter des Orts der festen Einrichtung ist. Folglich kann sich die feste Einrichtung in fremden Räumen oder in der Privatwohnung eines Angestellten befinden. Maßgebliches Kriterium ist dabei, ob die feste Einrichtung der Ausübung selbstständiger Arbeit für Rechnung des Freiberuflers dient.
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Verfügungsmacht. Analog zur Betriebsstätte setzt nach h.M. die Annahme einer festen Einrichtung eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht der Person über die Einrichtung voraus. Dabei muss die Ein S. 1078 richtung nicht im Eigentum des selbstständig Tätigen stehen. Vielmehr ist auch das nur gelegentliche, aber uneingeschränkte Nutzungsrecht von Räumlichkeiten ausreichend. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige das ausschließliche Nutzungsrecht über die Einrichtung hat. Damit liegt ...