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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Feste Einrichtung

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Begriff. Der Begriff „feste Einrichtung“ ist abkommensrechtlich nicht definiert. Art. 14 (1992) Rz. 4 OECD-MK nennt lediglich als Beispiele für eine feste Einrichtung den Praxisraum eines Arztes oder das Büro eines Architekten oder eines Rechtsanwalts. Der Ausdruck „feste Einrichtung“ geht allerdings aus dem Ausdruck „feste Geschäftseinrichtung“, wie er in Art. 5 Abs. 1 zur Definition der Betriebsstätte verwendet wird, hervor. Dementsprechend ist die feste Einrichtung analog dem Betriebsstättenbegriff gem. Art. 5 auszulegen. Diese Auffassung wird damit begründet, dass die grundsätzliche Funktion sowohl der Betriebsstätte als auch der festen Einrichtung in der Abgrenzung der Besteuerung durch den Ansässigkeitsstaat von der Besteuerung S. 1076 durch den Quellenstaat besteht. Sowohl die Betriebsstätte als auch die feste Einrichtung werden nur deshalb im Quellenstaat errichtet, weil die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in diesem Staat in der Betriebsstätte bzw. in der festen Einrichtung ausgeübt wird. Im Ergebnis sind die feste Einrichtung...

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