Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Rechtsfolge
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Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 1992 hat der Ansässigkeitsstaat der natürlichen Person das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Dem Quellenstaat steht hingegen kein Besteuerungsrecht zu.
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Ausnahmetatbestand. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 1992 sieht eine Ausnahme für den Fall vor, dass der natürlichen Person im Quellenstaat gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht und die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit dieser Einrichtung zuzurechnen sind. In diesem Fall besteht kein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Rechtsfolge aus diesem Ausnahmetatbestand wird erst durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA 1992 konkretisiert.