Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Regelungszweck
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Verteilung der Besteuerungsrechte. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 1992 wird das Besteuerungsrecht im Hinblick auf die Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn der Person für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit gewöhnlich eine „feste Einrichtung“ im anderen Vertragsstaat (Quellenstaat) zur Verfügung steht. In diesem Fall kann auch der Quellenstaat die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit besteuern, jedoch gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA 1992 nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. Vor diesem Hintergrund sieht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 1992 die folgenden Tatbestandsvoraussetzungen vor:
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person;
Einkünfte aus einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit;
Ausübung der Tätigkeit im anderen Vertragsstaat;
die Person verfügt über keine feste Einrichtung im anderen Vertragsstaat.