Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
279
USA als Wohnsitzstaat. Die USA vermeiden die Doppelbesteuerung bei Einkünften i.S. des Art. 13 Abs. 1, 2 und 3 DBA-USA durch Steueranrechnung (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-USA). Für Einkünfte i.S. des Art. 13 Abs. 4 und 5 DBA-USA ergibt sich das Besteuerungsrecht bereits abschließend aus der Zuteilungsnorm.
280
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat gewährt für Veräußerungsgewinne nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 1, 2 Buchst. a und Abs. 3 DBA-USA Steuerfreistellung und wendet für Einkünfte i.S. des Art. 13 Abs. 2 Buchst. b DBA-USA, d.h. genauer Veräußerungsgewinne, die in den USA ausschließlich nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. b besteuert werden können, die Anrechnungsmethode an (Art. 23 Abs. 3 Buchst. a, b Doppelbuchst. bb DBA-USA). Zu beachten ist die Subject-to-tax-Klausel in Art. 23 Abs. 4 Buchst. b Alt. 2 DBA-USA.
S. 1064