Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
271
Art. 13 Abs. 1 DBA-USA. Art. 13 Abs. 1 DBA-USA entspricht inhaltlich Art. 13 Abs. 1 OECD-MA. Es wird auf die Definition des unbeweglichen Vermögens in Art. 6 DBA-USA Bezug genommen. Nach Nr. 13 des Protokolls zum DBA gehört zu dem in den USA belegenen unbeweglichen Vermögen auch ein sog. „Real-Property-Interest“ nach amerikanischem Steuerrecht. Hierzu zählen Eigentumsrechte an US-Grundver S. 1062 mögen wie z.B. Erbrechte, Nießbrauchs-, Options- und Vorkaufsrechte sowie Beteiligungen an Personengesellschaften und Vermögensmassen, die US-Grundvermögen halten.
272
Art. 13 Abs. 2 Buchst. b DBA-USA. Art. 13 Abs. 2 Buchst. b DBA-USA entspricht teilweise Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2014. So werden in der ersten Fallgruppe Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Ansässigkeit im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers, deren Vermögen ganz oder überwiegend aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht oder bestand, erfasst. Die zweite Fallgruppe betrifft Beteiligungen an einer Personengesellschaft, einem Treuhandvermögen (trust) ode...