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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

269

Spanien als Wohnsitzstaat. Spanien als Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung bei Einkünften i.S. des Art. 13 Abs. 1, 2, 3 und 4 DBA-Spanien 2011 durch Steueranrechnung (Art. 22 Abs. 1 DBA-Spanien 2011). Für Einkünfte i.S. des Art. 13 Abs. 5 und 6 DBA-Spanien 2011 ergibt sich das Besteuerungsrecht bereits abschließend aus der Zuteilungsnorm.

270

Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat gewährt für Veräußerungsgewinne nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 1 und 4 DBA-Spanien 2011 im Grundsatz Steuerfreistellung (Art. 22 Abs. 2 Buchst. a DBA-Spanien 2011). Bei Veräußerungsgewinnen, die in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 2 und 3 DBA-Spanien 2011 fallen, wird die spanische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet (Art. 22 Abs. 2 Buchst. b Ziffer ii DBA-Spanien 2011); das gilt auch für Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, soweit dieses Vermögen nicht zu einer Betriebsstätte in Spanien gehört (Art. 22 Abs. 2 Buchst. b Ziffer vii DBA-Spanien 2011). Insofern sieht das DBA-Spanien 2011 erstmals die Anrech...

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