Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
266
Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien 2011. Die bis zum anwendbare Regelung für Gewinne aus der Veräußerung von Immobiliengesellschaften deckte sich inhaltlich weitgehend mit Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2014. Die Verwendung des Begriffs „Aktivvermögen“ ändert nichts an der Wertermittlung des Immobilienanteils (vgl. Rz. 91); diese erfolgt nach der hier vertretenen Ansicht auf der Grundlage der Verkehrswerte des Grundvermögens in Relation zu den Verkehrswerten des gesamten Aktivvermögens. Vergleichbare Beteiligungen sind solche, die den Inhaber am Bilanzgewinn und Liquidationserlös teilhaben lassen (z.B. Eigenkapital-Genussrechte).
267
Art. 13 Abs. 3 DBA-Spanien 2011. Art. 13 Abs. 3 DBA-Spanien 2011 knüpft an Art. 6 Abs. 4 DBA-Spanien 2011 an, der dem Belegenheitsstaat auch dann das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der Nutzung unbeweglichen Vermögens zuweist, wenn die Nutzung aufgrund des Eigentums an Aktien oder ähnlichen Anteilen erfolgt (z.B. bei sog. Time-sharing-Ferienanlagen). Die Berechtigung zur Nutzung muss sich unmittelbar aus der rechtlichen Ausgestaltung der An...