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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

241

Allgemeines. Das DBA-Russland ist in seinen Art. 5—22 und 24 durch die Russische Föderation mit Verbalnote vom „ausgesetzt“ worden. Durch die einseitige Suspendierung ist das Abkommen nicht aufgehoben. Es besteht fort. Allerdings beschränkt das DBA deutsche Besteuerungsrechte infolge von § 1 Abs. 3 Satz 2 StAbwG nicht, solange die Russische Föderation als nicht kooperatives Hoheitsgebiet eingestuft bleibt (seit ).

Art. 13 Abs. 1 DBA-Russland. Art. 13 Abs. 1 DBA-Russland entspricht inhaltlich Art. 13 Abs. 1 OECD-MA, obwohl die Regelung von Einkünften statt von Gewinnen spricht und der ausdrückliche Verweis auf Art. 6 fehlt. Aus dem Abkommenszusammenhang ergibt sich jedoch, dass der Begriff des „unbeweglichen Vermögens“ in Art. 13 gleichbedeutend mit dem in Art. 6 DBA-Russland verwandten Begriff ist.

242

Art. 13 Abs. 2 DBA-Russland. Art. 13 Abs. 2 DBA-Russland entspricht Art. 13 Abs. 2 OECD-MA mit der Einschränkung, dass dort neben der Betriebsstätte noch auf die feste Einrichtung von Selbständigen i.S. des Art. 14 DBA-Russland abg...

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