Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Österreich als Wohnsitzstaat. Österreich als Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung bei Einkünften i.S. des Art. 13 Abs. 1 und 3 DBA-Österreich durch Steuerfreistellung, bei Gewinnen aus der Veräußerung von Immobiliengesellschaften durch Steueranrechnung (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a, b DBA-Österreich). Für Einkünfte i.S. des Art. 13 Abs. 4 und 5 DBA-Österreich ergibt sich das Besteuerungsrecht bereits abschließend aus der Zuteilungsnorm. Der Progressionsvorbehalt gilt auch für die Einkünfte aus Art. 13 Abs. 4 und 5 (Art. 23 Abs. 2 Buchst. d DBA-Österreich).
240
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat gewährt für Veräußerungsgewinne nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 1 und 3 DBA-Österreich Steuerfreistellung und wendet für Einkünfte i.S. des Art. 13 Abs. 2 DBA-Österreich die Anrechnungsmethode an (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a, b Doppelbuchst. dd DBA-Österreich). Dem Progressionsvorbehalt unterliegen auch die Einkünfte, die bereits aufgrund einer Zuteilungsnorm im Wohnsitzstaat steuerfrei zu belassen sind (Art. 23 Abs. 1 Buchst. c DBA-Öste...