Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
213
Allgemeines. Die Veräußerungsgewinnbesteuerung im DBA-Niederlande a.F. wich in weiten Teilen von Art. 13 OECD-MA ab und enthielt insbesondere keine allgemeine Verteilungsnorm für Veräußerungsgewinne. Mit dem DBA-Niederlande 2012 ist dagegen eine weitgehende Angleichung an das OECD-MA erfolgt. Mit dem Änderungsprotokoll 2016 (BGBl. II 2016, 866) ist Art. 13. Abs. 2 DBA-Niederlande dahingehend geändert worden, dass bei der Ermittlung der Immobilienquote auf den Wert der Anteile, nicht das Aktivvermögen abgestellt wird. Mit dem Änderungsprotokoll 2021 (BGBl. II 2021, 735) ist Art. 13 Abs. 2 DBA-Niederland neu gefasst worden und insbesondere um den aus dem OECD-MA bekannten Beurteilungszeitraum von 365 Tagen erweitert worden. Damit haben Deutschland und die Niederlande Elemente des Art. 9 MLI über das Änderungsprotokoll umgesetzt. Dieses entfaltet Wirkung ab dem .
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Art. 13 Abs. 1, 3 und 5 DBA-Niederlande (Grundvermögen, Betriebsstättenvorbehalt, Auffangtatbestand) sind wortgleich mit Art. 13 Abs. 1, 2 und 5 OECD-MA.
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Art 13 Abs. 2 DBA-Niederlande (Immobilienkl...