Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
172
Allgemein. Das DBA-Japan 2015 ist am in Kraft getreten. Es wurde teilweise durch das MLI ersetzt. Im Rahmen von Art. 13 ist Art. 13 Abs. 2 DBA-Japan durch Art. 9 Abs. 4 MLI ersetzt werden.
173
Art. 13 Abs. 1 und Abs. 5 DBA-Japan sind inhalts- und wortgleich zu Art. 13 Abs. 1 und Abs. 5 OECD-MA.
174
Art. 13 Abs. 2 DBA-Japan entsprach Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2014, enthielt also keine zeitraumbezogene Qualifikation von Immobiliengesellschaften, enthielt aber bereits die aus dem OECD-MA 2017 bekannte Erweiterung auf Personengesellschaften und Vermögensmassen. Ersteres ist durch die Ersetzung durch Art. 9 Abs. 4 MLI nunmehr angepasst worden.
175
Art. 13 Abs. 3 DBA-Japan entspricht Art. 13 Abs. 2 OECD-MA 2017. Sprachlich abweichend werden „Gewinne aus der Veräußerung von anderem als unbeweglichen Vermögen“ genannt. Daraus ergibt sich jedoch keine inhaltliche Abweichung von dem in Art. 13 Abs. 2 OECD-MA genannten „Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens“.
176
Art. 13. Abs. 4 DBA-Japan entspricht Art. 13 Abs. 3 OECD-MA. Anstelle von „beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrze...