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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

172

Allgemein. Das DBA-Japan 2015 ist am in Kraft getreten. Es wurde teilweise durch das MLI ersetzt. Im Rahmen von Art. 13 ist Art. 13 Abs. 2 DBA-Japan durch Art. 9 Abs. 4 MLI ersetzt werden.

173

Art. 13 Abs. 1 und Abs. 5 DBA-Japan sind inhalts- und wortgleich zu Art. 13 Abs. 1 und Abs. 5 OECD-MA.

174

Art. 13 Abs. 2 DBA-Japan entsprach Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2014, enthielt also keine zeitraumbezogene Qualifikation von Immobiliengesellschaften, enthielt aber bereits die aus dem OECD-MA 2017 bekannte Erweiterung auf Personengesellschaften und Vermögensmassen. Ersteres ist durch die Ersetzung durch Art. 9 Abs. 4 MLI nunmehr angepasst worden.

175

Art. 13 Abs. 3 DBA-Japan entspricht Art. 13 Abs. 2 OECD-MA 2017. Sprachlich abweichend werden „Gewinne aus der Veräußerung von anderem als unbeweglichen Vermögen“ genannt. Daraus ergibt sich jedoch keine inhaltliche Abweichung von dem in Art. 13 Abs. 2 OECD-MA genannten „Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens“.

176

Art. 13. Abs. 4 DBA-Japan entspricht Art. 13 Abs. 3 OECD-MA. Anstelle von „beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrze...

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