Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Fehlen einer Immobilienklausel. Dem DBA-Italien fehlt eine dem Art. 13 Abs. 4 OECD-MA entsprechende Regelung zur Besteuerung von Immobiliengesellschaften. Folglich werden auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaften, deren Wert überwiegend auf unbeweglichem Vermögen beruht, nach der Auffangvorschrift im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers besteuert, sofern die Beteiligung nicht einer Betriebsstätte bzw. festen Einrichtung im anderen Vertragsstaat zugeordnet werden kann; dann steht das Be S. 1051 steuerungsrecht nach Art. 13 Abs. 2 DBA-Italien dem Betriebsstättenstaat bzw. Staat, in dem sich feste Einrichtung befindet, zu.